Haben Sie sich nach eingehender Recherche letztendlich für eine Immobilie entschieden – und wird diese über einen Immobilienmakler gehandelt – wird Sie dieser in den meisten Fällen dazu auffordern, ein befristetes, unwiderrufliches Kaufangebot (proposta irrevocabile d‘acquisto) abzugeben. Es handelt sich hierbei um ein einseitiges Rechtsgeschäft, da das Kaufangebot nur für Sie als Käufer bindend ist und Sie - bei Annahme des Angebots durch den Verkäufer –zum Kauf verpflichtet. Wenn Sie dagegen mit dem Besitzer direkt verhandeln, kommt es nach der Einigung über den Kaufpreis für gewöhnlich direkt zum Vorvertrag, ohne dass ein schriftliches Kaufangebot abgegeben werden muss.
Bitte beachten Sie, dass das Kaufangebot bereits alle wesentlichen Punkte des späteren Kaufvertrages-, sowie eine Frist zur Annahme von Seiten des Verkäufers, enthalten muss. Diese Frist beträgt in der Regel ca. 2 Wochen. Mit der Abgabe des Kaufangebots wird auch eine kleine Anzahlung fällig, welche beim Immobilienmakler als Sicherheit hinterlegt wird. Achtung: bis zum Ablauf der von Ihnen als Käufer gesetzten Frist sind Sie strikt an das Angebot gebunden. Im Todesfall ginge das abgegebene Kaufangebot sogar auf Ihre Erben über! Möchten Sie wider Erwartend von Ihrem Kaufangebot zurücktreten, riskieren Sie, die getätigte Anzahlung zu verlieren und müssen in den meisten Fällen sogar die vereinbarte Maklerprovision zahlen.
Während der ca. 14-Tägigen Frist haben Sie nun ausreichend Zeit, mit Hilfe Ihres Rechtsberaters sowie einem eventuellen hinzugezogenen Gutachter, die Immobilie „auf Herz und Nieren“ zu prüfen. Durch Einsicht in das Liegenschaftsregister und das Register beim Katasteramt wird ausgeschlossen, dass Schulden auf die Immobilie, fehlende Baugenehmigungen oder andere Mängel und Rechtsansprüche den Immobilienerwerb erschweren bzw. gar unmöglich machen (siehe auch Checkliste Immobilienkauf und Der Gutachter).
Der Verkäufer kann dagegen innerhalb der gesetzten Frist frei entscheiden, ob er das Angebot akzeptieren oder aber ablehnen möchte. Sollte er dem Angebot zustimmen, muss auch der Verkäufer bereits zu diesem Zeitpunkt alle für den späteren Kaufvertrag relevanten Punkte beachten und das Kaufangebot schriftlich akzeptieren.
Selbstverständlich müssen Sie nicht zwingend den vom Verkäufer geforderten Verkaufspreis anbieten, sondern können auch ein niedrigeres Angebot abgeben. In diesem Falle empfiehlt es sich jedoch, dem Verkäufer einige Mängel an der Immobilie aufzuzeigen, um die Preisminderung zu rechtfertigen.
Gerade am Gardasee herrscht nach wie vor ein sehr hohes Preisniveau und oftmals werden unrealistisch hohe Preise verlangt. Meistens ist ein Verhandlungsspielraum nach unten vom Besitzer bereits im Vorherein einkalkuliert, auch wenn der Verkaufspreis offiziell als Fixpreis ausgeschrieben ist. Bedenken Sie auch, dass Sie ein einmal abgegebenes Angebot nicht unterbieten können, wohl aber nach einem ersten, nicht akzeptierten Angebot durchaus ein zweites, höheres Angebot abgeben können.
Prinzipiell sollten Sie nie „zu interessiert“ wirken, dies lässt Ihre Chancen auf einen günstigeren Kaufpreis schwinden. Erkundigen Sie sich auch unbedingt, wie lange das Kaufobjekt bereits auf dem Markt ist. Eine lange Angebotsphase ist meist ein Indikator für eine überteuerte Immobilie.
Mit Annahme des Kaufangebotskommt es im Folgenden zum Abschluss des Vorvertrages.
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