Beim Erwerb einer Immobilie muss der Käufer in den meisten Fällen einen Kredit (mutuo) aufnehmen. Um diesen zu sichern, besteht auch in Italien die Möglichkeit, die erworbene Immobilie mit Hypotheken (ipoteche) zu belasten. Diese haben eine Laufzeit (decorrenza) von 20 Jahren und erlöschen danach automatisch. Werden die Forderungen nicht wie vereinbart beglichen, kann es auch in Italien zur Zwangsversteigerung (asta giudiziaria) kommen.
Wenn Sie einen Kredit mit einer Hypothek sichern möchten, verlangt die Bank meistens eine grobe Schätzung (valutazione) des Kaufobjekts um sicherzustellen, dass der Wert (valore) der Immobilie für den beantragten Kredit ausreichend ist. Vergewissern Sie sich, dass Sie vom Kauf zurücktreten können (rescindere dal contratto), insofern Ihnen die Hypothek nicht genehmigt wird, ohne dass hierbei Vertragsstrafen (penale) anfallen oder Sie gar die geleistete Anzahlung (caparra) verlieren.
Die Hypothek kommt durch Eintragung in das Liegenschaftsregister (registro immobiliare) zustande. Hierfür ist entweder eine notarielle Beurkundung (certificazione notarile) oder zumindest eine privatschriftliche Erklärung (scrittura privata) zwingend erforderlich.
Egal ob Sie eine Hypothek aufnehmen müssen oder nicht, sollten Sie im Vorvertrag unbedingt eine sogenannte Hypothekenklausel aufnehmen lassen. Diese besagt, dass Sie als Käufer vom Kauf freigestellt sind, insofern Sie von der Bank keine Genehmigung für die Hypothek erhalten. Tritt dieser Fall ein, können Sie also problemlos vom Kauf zurücktreten, ohne dass Sie Ihre getätigte Anzahlung verlieren. Wird diese Bedingungsklausel nicht mit in den Vorvertrag aufgenommen, verlieren Sie Ihre Anzahlung und können im schlimmsten Fall sogar zum Kauf gezwungen werden.