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Formen der Ferienvermietung

Immer mehr Besitzer einer Zweitimmobilie am Gardasee – oder solche die es noch werden möchten – spielen mit dem Gedanken, die eigene Immobilie nicht nur privat sondern auch zur Ferienvermietung zu nutzen. Hier gibt es für Privatpersonen prinzipiell zwei Möglichkeiten:

 

  • Vermietung der gesamten Wohneinheit ohne Verkostung. Im italienischen bezeichnet man das als  „Locazione turistica“.
  • Vermietung einzelner Zimmer mit Frühstückservice. Auch in Italien bekannt als  „Bed & Breakfast“

 

 

Vermietung der gesamten Wohneinheit

Prinzipiell kann jede Immobilie als „Locazione turistica“ angemeldet werden, es gilt nur einige wenige Voraussetzungen zu beachten:

 

  • Überlassung der kompletten Wohneinheit
  • Mietdauer von mindestens 7 und maximal 30 Tagen
  • Keine Verkostung
  • Kein täglicher Zimmerservice

 

Gut zu wissen

Die Ferienvermietung der eigenen Immobilie als „Locazione Turistica“ kann einem -rein rechtlich gesehen- von niemandem verboten werden, auch entsprechende Reglementierungen in der Hausordnung einer Wohnanlage können angefochten werden. In der Praxis sieht das natürlich anders aus, denn von stetig wechselnden Touristen erzürnte Nachbarn können einem natürlich sehr wohl einen Strich durch die Rechnung machen. Und wenn gar eine ganze Wohngemeinschaft gegen Ihre Vermietungspläne ankämpft, haben Sie wahrscheinlich wenig Aussicht auf ein Happy End. Informieren Sie sich daher am besten VOR dem Kauf, wie die Miteigentümer einer Wohnanlage zu diesem Thema stehen. Sie ersparen sich so im Nachhinein viel Ärger.

 

Vermietung einzelner Zimmer

Ein Bed & Breakfast ist natürlich etwas aufwendiger im Betrieb, kann aber rein theoretisch ebenfalls von jedem Immobilienbesitzer betrieben werden insofern auch hier diverse Voraussetzungen eingehalten werden:

 

  • Betreiber sind Privatpersonen und Eigentümer der Immobilie
  • Betreiber wohnen in der gleichen Immobilie
  • Beschränkte Anzahl an Zimmern oder Betten (regional verschieden)
  • Nur Frühstückservice, keine weiteren Mahlzeiten

 

Gut zu wissen

Die Aktivität eines B&B’s kann durch die Hausordnung einer Wohnanlage durchaus ausgeschlossen werden, allerdings muss dies auch explizit so definiert sein. Nach einem Urteil des Gerichthofes in Rom vom 9. Januar 2018 ist ein Bed & Breakfast weder eine Pension noch eine Locanda und daher bei einem eventuellen Verbot explizit beim Namen zu nennen.

 

 

Gewerbliche Zimmervermietung

Besitzt man mehrere Immobilien in welchen man überall Zimmer oder gesamte Wohneinheiten vermieten möchte, so spricht man von einer Zimmervermietung – affitta camere. Diese ist im Gegensatz zu den beiden oben genannten Varianten jedoch eine gewerbliche Aktivität und es muss dementsprechend ein Gewerbe angemeldet werden. Hier dürfen auch weitere Zusatzleitungen wie Verkostung und Zimmerservice angeboten werden, es ist also einem Hotelbetrieb schon recht ähnlich.

 

Prinzipiell müssen natürlich alle Formen der touristischen Vermietung zuallererst bei der Gemeinde und der Provinz angemeldet werden, andernfalls ist mit satten Bußgeldern zu rechnen. Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie hier.

 

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