Selbstverständlich unterliegen in Italien auch die Einkünfte aus privaten Ferienvermietungen der Einkommenssteuer. Diese müssen über eine Abgeltungssteuer abgeführt- oder aber über die jährliche Einkommenssteuererklärung angegeben werden.
Soweit die Theorie. In der Vergangenheit haben Stichproben des italienischen Finanzamtes jedoch erahnen lassen, dass maximal 25% der über Ferienvermietung erwirtschafteten Einkünfte auch tatsächlich versteuert werden.
Aus diesem Grund ist am 01. Juni 2017 ein Gesetz in Kraft getreten, welches der unangemeldeten Vermietung den Kampf angesagt hat! Seither liegt es in der Verantwortung der Vermittlungsagenturen und Vermittlungsportale die Abgeltungssteuer in Höhe von 21% des Mietpreises automatisch im Namen der Eigentümer an das Finanzamt abzuführen.
Natürlich kann auch dieses Gesetz die unangemeldete Vermietung von Ferienwohnungen nicht komplett unterbinden, zumal zahlreiche Wohnungen lediglich über persönliche Kontakte vermietet werden. Auch hat es dieses Gesetz bislang nicht geschafft, die großen internationalen Vermittlungsportale in die Pflicht zu nehmen. Wer seine Immobilie also eigenständig über besagte Vermittlungsportale anbietet, ist auch weiterhin dafür verantwortlich, die daraus resultierenden Steuerschulden fristgerecht und in voller Höhe abzuführen.
Achtung!
Die Strafen für nicht oder zu spät überwiesene Steuern belaufen sich zwischen 250 und 2.000 Euro, wobei das Strafmaß bei einer Zahlung binnen 15 Tagen um 50% reduziert wird. Immobilienbesitzer die diese Kanäle zur Vermietung Ihrer Immobilie am Gardasee nutzen, sollten sich daher unbedingt vergewissern, ob die von Ihnen gewählten Agenturen und Portale diesen Pflichten nachkommen! Andernfalls ist dringend angeraten, einen Steuerberater mit der pünktlichen Abführung Ihrer Steuerschulden aus den Mieteinnahmen zu betreuen.