In Italien wohnende Ausländer und Eigentümer einer Immobilie in Italien unterliegen nicht automatisch dem italienischen Erbschafts- und Schenkungsrecht, denn Wohnsitz und Lage des hinterlassenen bzw. verschenkten Vermögens spielen hierbei keine Rolle, wohl aber die Staatsangehörigkeit des Erblassers bzw. Schenkers. Ist dieser Italiener, so greift das italienische Erbrecht. Ist dieser kein Italiener, so richtet sich die Erbfolge nach dem Erbrecht seines jeweiligen Heimatlandes.
Das italienische Erbschafts- und Schenkungsrecht gesteht Ehepartnern, Kindern und Enkeln einem Steuerfreibetrag in Höhe von 1 Million Euro zu. Danach gilt ein fester Steuersatz von 4%. Bei der Vererbung oder Schenkung von Immobilien fällt für den Erben/Beschenkten zusätzlich zur Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer auch eine Hypothekensteuer von 2% und eine Katastersteuer von 1% an. Bemessungsgrundlage für alle drei Steuersätze ist stets der Katasterwert der Immobilie. Wird die geerbte oder durch Schenkung erworbene Immobilie als Erstwohnsitz angemeldet, betragen Hypotheken- und Katastersteuer nur jeweils 168 Euro.
Nach italienischem Erbschafts- und Schenkungsrecht unterliegt das gesamte geerbte oder durch Schenkung erworbene Vermögen der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer, egal ob dies aus dem In- oder Ausland bezogen wird. Insofern der Erblasser/Schenker in Italien nur beschränkt Steuerpflichtig ist, da sein Erstwohnsitz außerhalb Italiens liegt, muss nur das in Italien belegene Vermögen auch in Italien versteuert werden. Prüfen Sie in diesem Zuge, ob es für Italien ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Ihrem Heimatland gibt, andernfalls kann es für den Erben/Beschenkten zu einer Doppelbesteuerung kommen.
Innerhalb von sechs Monaten nach Antritt des Erbes bzw. der Schenkung müssen die Erben/Beschenkten eine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben, diese ist vor allem für den Weiterverkauf einer vererbten Immobilie unabdingbar.