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Ummeldung des Wohnsitzes

Seit April  2007 benötigen EU-Bürger in Italien keine Aufenthaltsgenehmigung (permesso di soggiorno) mehr. Es gelten somit die gleichen Meldebestimmungen wie für die ansässige Bevölkerung. Bei einem dauerhaften Wechsel des Wohnsitzes nach Italien muss man dies persönlich, oder durch eine bevollmächtigte Person, innerhalb von 20 Tagen nach dem Umzug beim zuständigen Einwohnermeldeamt (ufficio anagrafe) angeben. Ziehen Sie mit der ganzen Familie um, genügt es, wenn ein Familienmitglied stellvertretend für die restlichen Familienmitglieder den Wohnsitzwechsel anmeldet.

 

Die Verlegung des Wohnsitzes (residenza) sollte jedoch gut überlegt sein, da diese sowohl rechtliche als auch steuerliche Auswirkungen hat. Zwar genießen Sie so beim Erwerb einer Immobilie in Italien steuerliche Vorteile in Form von geringeren Grunderwerbssteuern, unterliegen aber automatisch mit all Ihren weltweit erzielten Einkünften der Steuerpflicht in Italien. Dies gilt auch für die Erbschafts- und Schenkungssteuer (tassa di successione/-donazione). Auch kann die Verlegung des Wohnsitzes mitunter Auswirkungen auf die Auszahlung Ihrer Rente (pensione) haben.

 

Soll der Wohnsitz nicht dauerhaft, sondern nur für einen längeren Zeitraum nach Italien verlegt werden, ist es ausreichend, beim Einwohnermeldeamt gegen Vorlage des Ausweises eine Erklärung der zeitlichen Niederlassung (dichiarazione di domicilio temporaneo) abzugeben.

 

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